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Ehevertrag und Partnerschaftsvertrag

Vermögen bei Eheschließung vorausschauend schützen.

Die Eheschließung ist nicht nur in persönlicher Hinsicht, sondern gerade auch in rechtlicher Hinsicht eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben unserer Mandanten. Die Eheschließung führt dabei neben steuerrechtlichen und erbrechtlichen Veränderungen grundsätzlich auch zu vermögensrechtlichen Veränderungen. Mit einem sogenannten „vorsorgenden Ehevertrag“ können Sie bereits vor Eheschließung Ihr Vermögen für den Fall einer späteren Scheidung effektiv schützen.

Der Ehevertrag bildet dann im Falle der Scheidung die Grundlage der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Ein gut durchdachter und vorausschauender Ehevertrag sollte dabei stets individuell ausgehandelt werden und die Interessen beider Ehepartner berücksichtigen.

Sollte bereits eine Trennung vollzogen sein, kann immer noch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen den (Noch-)Ehepartnern abgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung tritt dann an die Stelle eines Ehevertrages und kann ebenfalls sämtliche Scheidungsfolgen regeln.

Bei unverheirateten Paaren kann zudem ein sogenannter Partnerschaftsvertrag als Ersatz für einen Ehevertrag dienen. Da die rechtliche Beziehung einer solchen Lebensgemeinschaft aber völlig anders ist als bei einem Ehepaar, sind hier andere Regelungen geboten als in einem Ehevertrag.

Zeuss Grabosch Rechtsanwälte sind auf die Gestaltung komplexer Eheverträge spezialisiert und verfügen neben dem notwendigen Know-how über jahrelange Erfahrung. Durch die Zusammenarbeit von Familien- und Erbrecht und unserer einschlägigen Expertise im Gesellschafts- und Steuerrecht sehen wir das Gesamtgefüge und gestalten vorausschauend einen Vertrag entsprechend Ihrer Interessen.

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Der Abschluss eines Ehevertrages ist heutzutage für die meisten modern gelebten Ehen sinnvoll. Denn die gesetzlichen Regelungen im Familienrecht stammen größtenteils noch aus einer Zeit, in der eine andere gesellschaftliche Vorstellung von Ehe und Familie galt. Heute passen diese Regelungen oft nicht mehr zur gelebten Realität von modernen Ehen. Allein vor diesem Hintergrund ist ein Ehevertrag heutzutage regulär zu empfehlen.

Dabei hat sich in den letzten Jahren insbesondere in den folgenden sechs familiären Konstellationen ein Ehevertrag als sinnvoll und durchaus empfehlenswert erwiesen:

  • Unternehmerehe: ein Ehegatte ist Unternehmer bzw. selbstständig oder hält Firmen- und Gesellschaftsanteile. Hier geht es darum, das Unternehmen im Scheidungsfall nicht zu gefährden.
  • Junge Doppelverdiener-Ehe ohne Kinderwunsch: In dieser Konstellation sind die Ehegatten häufig finanziell unabhängig voneinander und wollen auch im Falle einer Scheidung überhaupt keine gesetzlichen Scheidungsfolgen – sie schließen diese vertraglich aus.
  • Junge Doppelverdiener-Ehe mit Kinderwunsch: In dieser Konstellation bietet es sich regelmäßig an, den Ehegatten, der überwiegend die Betreuung übernimmt, vertraglich abzusichern. Diese Regelungen werden regelmäßig unter die auflösende Bedingung der Geburt eines Kindes gestellt.
  • Ehen mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder eines begüterten Erben: In dieser Konstellation weichen die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe erheblich voneinander ab. Hier besteht häufig der Wunsch, die Wertsteigerung dieses  Vermögens aus dem Zugewinn herauszunehmen und so zu schützen.
  • Diskrepanzehe mit großem Alters- und Vermögensunterschied: In dieser Konstellation ist ein Ehegatte wesentlich älter und vermögender als der andere. Hier gilt es neben den güterrechtlichen Vereinbarungen auch direkt erbrechtliche und testamentarische Regelungen aufzunehmen.
  • Gleichgeschlechtliche Wunschkindfamilien: In dieser Konstellation sollten bereits Regelungen zur Annahme eines Kindes sowie insbesondere zur rechtlichen Elternschaft aufgenommen werden.

Des Weiteren ist ein Ehevertrag bei Mehrstaatlichkeit der Ehepartner sinnvoll. Denn die Mehrstaatlichkeit kann im Falle einer Scheidung zu rechtlichen Unsicherheiten und Komplikationen führen. Um diesen vorzubeugen, wird bei einem solchen Ehevertrag zunächst geklärt, welches Recht auf welchen Regelungsbereich Anwendung finden soll und im Anschluss, wie die Regelungen innerhalb des anwendbaren Rechts ausgestaltet werden sollen.

Die gemeinsame Immobilie im Ehevertrag

Nicht selten spielen Immobilien schon bei der Eheschließung eine Rolle – sei es, dass ein Ehegatte bereits Eigentümer ist oder in Zukunft Schenkungen oder Erbschaften aus dem Familienvermögen erwartet. Im Falle einer Scheidung kann dies problematisch werden, denn beim Zugewinnausgleich werden die Wertsteigerungen der Immobilien während der Ehe berücksichtigt. Gerade wenn ein Partner eine größere oder mehrere Immobilien besitzt, kann der Zugewinn somit beträchtlich ausfallen.

In vielen Fällen stellt jedoch ein Ausgleich für eine Immobilie bzw. deren Wertsteigerung ein erhebliches Liquiditätsproblem dar – und somit wäre der ausgleichspflichtige Ehegatte oft gezwungen, die Immobilie zu veräußern oder ein Darlehen aufzunehmen.

Damit die Immobilie im Scheidungsfall im Familienbesitz bleibt und nicht zu finanziellen Belastungen führt, sollte vorsorglich ein Ehevertrag geschlossen werden. Hier würde man eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren und die Immobilie vom Zugewinn ausschließen. Sollte die Mischlösung nicht gewünscht sein, kann auf den Zugewinn insgesamt verzichtet werden für den Fall einer Scheidung, oder es kann eine Gütertrennung vereinbart werden.

Sollte kein Ehevertrag abgeschlossen sein, ist es ratsam, im Falle einer Scheidung einen Kompromiss hinsichtlich der Immobilie zu finden und diesen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden zu lassen.

Was im Falle der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie passiert und welche Möglichkeiten Sie haben, lesen Sie hier: Vermögensauseinandersetzung.

Unternehmen im Ehevertrag – Regelungen zum Schutz der Firma und des Betriebs

Für Unternehmer, Selbstständige und Gesellschafter ist der Abschluss eines Ehevertrages ebenfalls zu empfehlen. Denn ohne vertragliche Regelung kann eine Scheidung erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben: Unternehmensanteile, auch wenn sie vor der Ehe bestanden oder unentgeltlich erworben wurden, können mit ihrem Wertzuwachs in den Zugewinnausgleich einfließen. Dabei ist bereits der bloße Buch- oder Marktwert ausgleichspflichtig.

Dies kann die Liquidität des Unternehmens gefährden oder gar den Verkauf von Unternehmensanteilen notwendig machen – mit weitreichenden Folgen für den Betrieb.

Ein Ehevertrag kann sicherstellen, dass der Unternehmer den Wert seines Unternehmens nicht ausgleichen muss, im Übrigen kann der Zugewinnausgleich – wenn gewünscht – grundsätzlich bestehen bleiben. Hier ist die Vereinbarung einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft besonders beliebt, da hierdurch einerseits der Schutz des Unternehmens oder auch des Vermögens des Unternehmers gewahrt werden kann und zeitgleich ein fairer finanzieller Ausgleich im Falle einer Scheidung möglich ist.

Gerade bei Gesellschaftern von Start-ups wird ein Ehevertrag dringend empfohlen. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass diesen Unternehmen häufig kurzzeitig sehr hohe Bewertungen zugrunde liegen aufgrund von bevorstehenden Finanzierungsrunden oder durch die Aussicht auf Exits. Diese Bewertungen können zu unangemessenen familienrechtlichen Ausgleichspflichten führen.

Darüber hinaus sollten im Ehevertrag auch Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich auf die Lebensrealität unternehmerischer Ehen abgestimmt werden. So kann beispielsweise der nacheheliche Unterhalt der Höhe nach oder in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden. Auch kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, was sich insbesondere anbietet, wenn der andere Ehegatte als Angestellter regelmäßig in die deutsche Rentenkasse einzahlt.

Im Falle einer bereits erfolgten Trennung wird Unternehmern und Gesellschaftern dazu geraten, eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor Einreichung des Scheidungsantrages abzuschließen. Hier sollte stets ein Kompromiss mit dem (Noch-)Ehepartner gefunden werden, um das Unternehmen nicht zu gefährden.

Wenn ein Ausgleich in Geld nicht möglich ist, besteht auch die Möglichkeit, z. B. einen Nießbrauch an den Geschäftsanteilen zu vereinbaren oder eine Ausgleichszahlung im Falle eines Exits zu vereinbaren, die sich an der tatsächlichen Verwertung der Beteiligung orientiert – nicht an rein rechnerischen Werten.

STEUERSPARMODELL DURCH DIE GÜTERSTANDSSCHAUKEL

Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten, um durch eine „Schaukel“ des ehelichen Güterstandes Schenkungsteuer zu sparen.

Dabei wechseln die Ehegatten zunächst aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die sogenannte Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag (und ggf. später wieder zurück in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Im Zuge der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist sodann schenkungsteuerfrei, da der Gesetzgeber den Vermögensausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft steuerlich privilegiert. So lassen sich größere Vermögenswerte steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Insbesondere für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen ist die Güterschaukel ein äußerst interessantes Instrument der vorweggenommenen Vermögensübertragung innerhalb der Familie.

Soll dagegen eine Vermögensübertragung ohne Beendigung des Güterstandes oder der Ehe stattfinden, ist dies zunächst nur durch eine Schenkung unter Lebenden möglich. Da hier unter Ehegatten nur ein Steuerfreibetrag von 500.000 € zur Verfügung steht, würde die Übertragung eines größeren Vermögens Schenkungsteuer auslösen.

Auch wenn die Wirkungsweise der Güterstandsschaukel dem gesunden Rechtsempfinden zunächst widersprechen mag, handelt es sich hierbei tatsächlich um eine rechtlich nicht zu beanstandende Gestaltungsmöglichkeit. Den Ehegatten steht es nach dem Gesetz grundsätzlich frei, den Güterstand der Ehe zu wählen und ihren Güterstand auch während der Ehe mehrfach zu ändern.

Um die Güterstandsschaukel rechtssicher anzuwenden, wird eine ausführliche anwaltliche Beratung im Vorfeld dringend empfohlen.

ANFECHTUNG EINES EHEVERTRAGES

Ein Ehevertrag ist grundsätzlich bindend – doch kann er in bestimmten Fällen angefochten und von einem Gericht für unwirksam erklärt werden – etwa, wenn er eine evidente Benachteiligung eines Ehegatten enthält oder gegen die guten Sitten verstößt.

Besonders kritisch wird es, wenn der Vertrag unter Druck oder unter Ausnutzung einer persönlichen Ausnahmesituation geschlossen wurde (z.B. aufgrund eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses durch eine Schwangerschaft). Auch gravierende wirtschaftliche Ungleichgewichte oder ein einseitiger Ausschluss von Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich können unter Umständen zur Unwirksamkeit führen.

Ob ein Ehevertrag tatsächlich erfolgreich angefochten werden kann, muss individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geprüft werden. Die Gerichte legen hierbei hohen Wert auf Fairness und Transparenz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine spätere Schlechterstellung eines Ehegatten allein genügt nicht – entscheidend ist, ob der Vertrag bereits bei Abschluss unausgewogen war.

Wer einen Ehevertrag anfechten oder abändern möchte, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Wir prüfen für Sie, ob ein Ehevertrag anfechtbar ist oder ob es erfolgversprechendere Wege zur Anpassung oder Umgehung einzelner Klauseln gibt.

UNSERE LEISTUNGSSCHWERPUNKTE:

  • Eheverträge für Regenbogenfamilien
  • Eheverträge mit erbrechtlichen Regelungen
  • Eheverträge zum Schutz von Immobilien
  • Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen nach Trennung zwecks Erreichung einvernehmlicher Scheidungen insbesondere im Hinblick auf (gemeinsame) Immobilien oder Unternehmen
  • Eheverträge für Unternehmer, Gesellschafter und Selbstständige
  • Eheverträge für binationale, internationale und ausländische Ehen
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