Familienrecht

Eheverträge für „Double Income No Kids“ (DINKs): Die Inhaltskontrolle beim Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

In modernen Akademiker-Ehen ist es oft die Regel, dass beide Partner voll erwerbstätig sind, gut verdienen und keine Kinder planen. Der verbreitete Schluss, bei einer Scheidung falle dann „ohnehin kein Unterhalt“ an, ist jedoch rechtlich verkürzt. Ohne sorgfältige Vertragsgestaltung kann es trotz hoher Eigenverdienste zu erheblichen Unterhaltsansprüchen kommen.

I. Die Systematik des nachehelichen Unterhalts

Ausgangspunkt ist das Eigenverantwortungsprinzip (§ 1569 BGB). Die §§ 1570 ff. BGB sehen jedoch tatbestandlich begrenzte Ausnahmen vor (u.a. Betreuungs-, Krankheits-, Aufstockungsunterhalt). Für DINK-Konstellationen ist vor allem der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB relevant, wenn trotz Vollzeittätigkeit erhebliche Einkommensdifferenzen bestehen. Allerdings führt dies nicht automatisch zu dauerhaften oder unbegrenzten Zahlungen: Fehlen ehebedingte Nachteile (etwa karrierebedingte Einbußen), kann der Anspruch nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden. Die vielzitierten „erheblichen Ansprüche“ bei bloßer Einkommensdifferenz sind daher regelmäßig zu relativieren.

II. Der vertragliche Unterhaltsverzicht und die gerichtliche Inhaltskontrolle

Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt vertraglich modifizieren oder ausschließen; formbedürftig ist dies durch notarielle Beurkundung (§ 1585c, § 1410 BGB). Solche Klauseln unterliegen der Wirksamkeitskontrolle: Ein Vertrag ist nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn er bei Abschluss zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führt (Gesamtschau von Inhalt, Anlass und Verhandlungssituation; „Kernbereichslehre“, BGH, 11.02.2004 – XII ZR 265/02). Ein Totalverzicht kann bei echten DINKs zum Abschlusszeitpunkt grundsätzlich unbedenklich sein, sofern keine typisierten Schutzlagen (insb. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB) absehbar beeinträchtigt werden und keine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten ausgenutzt wurde.

III. Die Tücke der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB

Neben der ex-ante-Kontrolle prüft das Gericht im Scheidungszeitpunkt, ob die Berufung auf den Verzicht treuwidrig ist (Ausübungskontrolle, § 242 BGB). Ändern sich die Lebensumstände gravierend, kann der vereinbarte Verzicht durchbrochen werden. Typische Fälle sind die ungeplante Geburt eines Kindes mit daraus folgenden ehebedingten Nachteilen oder eine schwere Erkrankung eines Ehegatten (vgl. §§ 1570, 1572 BGB). In solchen Konstellationen werden vertragliche Totalverzichte

regelmäßig angepasst oder für den Einzelfall nicht angewendet, um unzumutbare Härten zu vermeiden.

IV. Präventive Vertragsgestaltung: Anpassungsklauseln

Ein tragfähiger DINK-Ehevertrag arbeitet mit klaren, vorab definierten Öffnungs- und Anpassungsklauseln, damit der Vertrag insgesamt gerichtsfest bleibt:

  • Kinder- und Betreuungs-Vorbehalt: Der Verzicht gilt, es sei denn, es entstehen Unterhaltstatbestände nach § 1570 BGB; sodann greifen abgestufte Regelungen.
  • Krankheits-/Erwerbsminderungs-Vorbehalt: Öffnung für § 1572 BGB bei unverschuldeter, erheblicher Beeinträchtigung.
  • Leitplanken für Aufstockungsunterhalt: Anerkennung des Eigenverantwortungsprinzips mit klaren Kriterien für Begrenzung/Befristung nach § 1578b BGB; nur bei nachweisbaren ehebedingten Nachteilen ist eine weitergehende Kompensation vorgesehen.
  • Transparenz- und Anpassungsmechanik: Regelmäßige Evaluationsklausel, Nachweispflichten und ein Mediations-/Anpassungsverfahren, um Treuwidrigkeit zu vermeiden.

V. Unterstützung durch unsere Kanzlei

Wir entwerfen maßgeschneiderte DINK-Eheverträge, die wirtschaftliche Autonomie sichern und zugleich den Anforderungen der Inhalts- und Ausübungskontrolle genügen. Durch präzise Öffnungsklauseln, klare Begrenzungs-/Befristungsleitplanken und saubere Formwahrung schaffen wir Verträge, die Ihre Unabhängigkeit schützen und im Ernstfall gerichtlich tragfähig bleiben.

Hinweise und Nachweise: § 1569, §§ 1570, 1572, 1573 Abs. 2, § 1578b, § 1585c, § 1410, § 138, § 242 BGB; BGH, 11.02.2004 – XII ZR 265/02 (Kernbereichslehre; Wirksamkeitskontrolle).

Weitere Artikel