Die fortschreitende Digitalisierung der Finanzwelt macht auch vor dem Familienrecht nicht halt, sodass Kryptovermögen in der Trennung immer häufiger zum rechtlichen Streitthema wird. Während früher im Rahmen einer Scheidung klassischerweise über Immobilien, Lebensversicherungen oder Aktiendepots gestritten wurde, rücken heute zunehmend digitale Assets in den Fokus. Aktuellen Erhebungen zufolge haben bereits rund 22 % der 28- bis 43-Jährigen in Deutschland in Kryptowährungen investiert; in der Altersgruppe der 30- bis 49-Jährigen zeigt sich fast jeder Dritte offen für digitale Investments.[1]
Was im harmonischen Ehealltag oft als private Spielerei oder moderne Altersvorsorge beginnt, kann im Falle einer Trennung zu hochkomplexen rechtlichen Fragestellungen führen. Das deutsche Familienrecht steht hierbei vor der Herausforderung, hochvolatile Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum oder NFTs (Non-Fungible Tokens) systemgerecht im Zugewinnausgleich abzubilden.
I. Rechtliche Einordnung: Krypto als Teil des Zugewinns
In Deutschland leben Ehepaare, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Ausgeglichen wird der während der Ehe erzielte Zugewinn (§§ 1373 ff. BGB). Kryptowerte sind vermögenswerte Wirtschaftsgüter und gehören in die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen; sie werden wertmäßig wie andere Vermögensgegenstände (z.B. Wertpapiere) erfasst. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten sind als privilegierte Erwerbe dem Anfangsvermögen zuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB); ein negatives Anfangsvermögen wird berücksichtigt (§ 1374 Abs. 3 BGB). Für die wirtschaftsgüterrechtliche Einordnung digitaler Token stützt die Rechtsprechung die Bewertung als „andere Wirtschaftsgüter“ (BFH, 14.02.2023 – IX R 3/22).[2]
II. Wertermittlung und das Stichtagsprinzip
Für die Berechnung des Zugewinns gelten feste Stichtage: Das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§ 1384 BGB). Gerade bei volatilen Kryptoportfolios ist deshalb der Marktwert am Stichtag maßgeblich; Kursbewegungen danach bleiben regelmäßig unerheblich. Dies kann dazu führen, dass trotz späterer Kursverluste eine Ausgleichsforderung aus dem zuvor höheren Zugewinn entsteht. Steuerlich latente Belastungen sind beim Endvermögen nicht pauschal abzuziehen; sie kommen nur in Betracht, wenn eine konkrete, überwiegend wahrscheinliche Besteuerung den realisierbaren Wert am Stichtag tatsächlich mindert (bewertungsrechtlicher Ansatz; vgl. grundlegend zur Berücksichtigung latenter Steuerlasten bei Unternehmenswerten BGH, 09.02.2011 – XII ZR 40/09).[3]
III. Auskunftspflichten und das Problem der „Anonymität“
Der umfassende Auskunfts- und Beleganspruch des § 1379 BGB greift auch bei Kryptovermögen. Beide Ehegatten müssen ein vollständiges, wahrheitsgemäßes Bestandsverzeichnis vorlegen und durch Belege (Börsen-/Broker-Statements, Transaktionshistorien, Zahlungsnachweise zu/ab Börsen, Wallet-Nachweise) untermauern. Das vorsätzliche Verschweigen kann zivil- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben: Ein Prozessbetrug nach § 263 StGB kommt in Betracht, wenn durch Täuschung eine vermögensrelevante gerichtliche Entscheidung erwirkt wird. Illoyale Vermögensminderungen (z.B. Veräußerungen oder „Verschiebungen“ in Benachteiligungsabsicht) werden dem Endvermögen fiktiv zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Werden Zahlungsströme zu Kryptobörsen erkennbar, trifft den betroffenen Ehegatten eine sekundäre Darlegungslast, wo die Werte verblieben sind; bei Verstößen sind Schätzung und Beweislastfolgen möglich.[4]
IV. Kryptovermögen in der TrennunG: Unterstützung durch unsere Kanzlei
Die Auseinandersetzung von Kryptovermögen erfordert nicht nur juristische Präzision, sondern auch technisches Verständnis. Wir sichern Bestände durch belastbare On-/Off-Chain-Dokumentation, machen Auskunfts- und Belegansprüche geltend und verfolgen fiktive Hinzurechnungen bei illoyalen Vermögensminderungen. Zudem gestalten wir Scheidungsfolgenvereinbarungen, um Kursschwankungen über klare Bewertungsstichtage oder Pauschalregelungen rechtssicher zu beherrschen.
[1] Vgl. Digital Assets in Deutschland 2025, KPMG-Studie / Bitcoin-Statistiken 2025, beatvest. [2] BFH, Urteil v. 14.02.2023 – IX R 3/22 (Kryptowerte als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG). [3] Keine pauschale Abzinsung latenter Steuern; Berücksichtigung nur bei konkreter Wertrelevanz, vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2011 – XII ZR 40/09 (grundsätzliche Bewertungsmaßstäbe für latente Steuerlasten bei Unternehmensanteilen). [4] § 1379 BGB (Auskunft und Belege), § 1375 Abs. 2 BGB (illoyale Vermögensminderung); zur sekundären Darlegungslast und gerichtlichen Schätzung m.w.N. in BeckOK-BGB/Scheller, § 1379 Rn. 15 ff.











