Für angestellte Arbeitnehmer ist die Berechnung von Trennungs- oder Kindesunterhalt oft eine klare Sache: Die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen geben Aufschluss über das relevante Einkommen. Doch was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige selbstständig ist? Hier wird die Ermittlung des Einkommens schnell zu einer komplexen Angelegenheit, die weit über den letzten Steuerbescheid hinausgeht.
Der Drei-Jahres-Durchschnitt als Basis
Bei Selbstständigen und Unternehmern unterliegt das Einkommen oft starken Schwankungen. Um ein realistisches und faires Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erhalten, wird im Familienrecht daher in der Regel der Durchschnittsgewinn der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre als Ausgangspunkt genommen. Hierfür werden die vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und die entsprechenden Steuerbescheide herangezogen.
Vom Gewinn zum unterhaltsrelevanten Einkommen
Der in der Buchhaltung ausgewiesene Gewinn ist jedoch nur der Startpunkt. Um das für den Unterhalt tatsächlich verfügbare Einkommen zu ermitteln, wird dieser Betrag „bereinigt“. Das bedeutet:
- Hinzurechnungen: Posten, die den Gewinn steuerlich mindern, aber kein Geldabfluss sind (wie z. B. Abschreibungen), können dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
- Abzüge: Vom Gewinn werden die tatsächlich gezahlten Steuern (nicht die bilanziellen Rückstellungen), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine angemessene private Altersvorsorge abgezogen.
Die „Zäsur“: Wenn die Vergangenheit nicht die Zukunft ist
Was passiert, wenn sich die Lebensumstände drastisch ändern? Ein typisches Beispiel ist die Aufgabe der Selbstständigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder zur Kinderbetreuung. In einem solchen Fall spricht man von einer unterhaltsrechtlichen Zäsur.
Das bedeutet: Die hohen Gewinne der Vergangenheit sind für die Zukunft nicht mehr repräsentativ. Das Gericht wird in einem solchen Fall nicht mehr stur den Drei-Jahres-
Schnitt anwenden, sondern die aktuelle, veränderte Situation als maßgeblich ansehen. Ein Verlust im letzten Geschäftsjahr oder der Nachweis, dass keine Einkünfte mehr erzielt werden, wiegt dann schwerer als die Erfolge der Vorjahre.
Transparenz ist alles: Die Pflicht zur umfassenden Auskunft
Um die finanzielle Situation nachvollziehbar zu machen, reicht der reine Jahresabschluss nicht aus. Im Rahmen der Auskunftspflicht müssen Selbstständige in der Regel ein umfassendes Konvolut an Unterlagen vorlegen, darunter:
- Vollständige Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (Bilanz und GuV)
- Sämtliche Steuerbescheide (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer)
- Umsatzsteuervoranmeldungen (zur Überprüfung der laufenden Umsätze)
- Bei aktuellen Entwicklungen: Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
Gerade die Umsatzsteuerunterlagen dienen als wichtiges Kontrollinstrument, um die in der GuV ausgewiesenen Umsatzerlöse auf Plausibilität zu prüfen.
Fazit: Unterhalt bei Selbstständigen muss exakt berechnet werden
Die Berechnung des Unterhalts bei Selbstständigen ist keine einfache Formel, sondern eine detaillierte Analyse der nachhaltigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Pauschale Annahmen führen hier schnell zu falschen Ergebnissen. Es ist entscheidend, die eigene Situation korrekt darzulegen und die rechtlichen Besonderheiten zu kennen.
Haben Sie Fragen zur Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs oder Ihrer Unterhaltspflicht als Selbstständiger? Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre finanzielle Situation rechtssicher aufzubereiten. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch.











