Familienrecht

Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland

Die weltweit zunehmende Mobilität führt dazu, dass immer mehr Ehen zwischen zwei Partnern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten geschlossen werden. Allein in Deutschland ist ca. jede siebte Ehe eine sogenannte binationale bzw. internationale Ehe.

Allein in Deutschland wurden im vergangenen Jahr 11 % der Eheschließungen zwischen einem Partner mit deutscher Staatsangehörigkeit und einem Partner mit ausländischer Staatsangehörigkeit eingegangen. Rund 3 % aller Eheschließungen wurden dabei sogar zwischen zwei Partnern mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland eingegangen.

Bei einer solchen binationalen Eheschließung in Deutschland können ggf. Probleme entstehen, wenn einer der Ehepartner bereits im Ausland verheiratet war und auch im Ausland geschieden wurde. Probleme durch zuvor ergangene Scheidungen im Ausland können zudem im Rahmen von automatischen Vaterschaftsanerkennungen im Rahmen der Ehe entstehen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine erneute Eheschließung wegen des Verbots der Doppelehe unzulässig ist. Das Eingehen einer solchen wäre in Deutschland sogar nach § 172 StGB unter Strafe gestellt.

I. Wann ist eine Anerkennung in Deutschland überhaupt erforderlich?

In Deutschland bedarf es grundsätzlich eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens für die ausländische Ehescheidung, damit die Ehescheidung hierzulande wirksam ist. Anderenfalls gelten die (ehemaligen) Ehepartner in Deutschland weiterhin als verheiratet. Ohne die entsprechende Anerkennung ist dabei eine neue Eheschließung in Deutschland nicht möglich. Zudem besteht gegebenenfalls das Risiko, weiterhin auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden oder auch automatisch als Vater anerkannt zu werden, obwohl das Kind gegebenenfalls von einem neuen (Ehe-)Partner stammt.

Eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht besteht nur für Scheidungsbeschlüsse aus vereinzelten EU-Ländern, die aufgrund der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) automatisch anerkannt werden müssen. Auch besteht gegebenenfalls eine Ausnahme, wenn die ehemaligen Eheleute dieselbe Staatangehörigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung besaßen und diese in ihrem Heimatland durchgeführt wurde (sog. „Heimatland-Entscheidung“).

Bei Ehescheidungen außerhalb der EU von (ehemaligen) Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatszugehörigkeiten ist stets ein Anerkennungsverfahren in Deutschland erforderlich. In den anderen genannten Fällen bedarf es stets einer vertieften Prüfung, ob eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht besteht oder ein Anerkennungsverfahren durchzuführen ist.

II. Anerkennungsverfahren bei ausländischen Ehescheidungen von EU-Mitgliedsstaaten

Ehescheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und rechtskräftig geworden sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennt (vgl. Art. 21 Abs.1 EU EheVO). Dies gilt ebenfalls für (gerichtliche) Entscheidungen, welche die Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (Ungültigkeitserklärung) aussprechen.

Die Anerkennung von solchen Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten setzt in den meisten Fällen kein förmliches Anerkennungsverfahren bei Gericht voraus. Vielmehr sind diese regelmäßig „automatisch“ von den Behörden im Inland anzuerkennen. Hierzu werden regelmäßig nur das Scheidungsurteil sowie eine von dem zuständigen Organ im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung zur Anerkennung benötigt.

III. Anerkennungsverfahren bei ausländischen Ehescheidungen von Drittländern (Nicht EU-Ländern)

Bei Ehescheidungen von Drittländern ist in der Regel ein förmliches Verfahren für die Anerkennung hierzulande erforderlich (Verfahren gemäß  § 107 Abs. 1 FamFG). Hierfür muss der jeweilige Ehegatte als Antragsberechtigter einen Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der hierfür zuständigen Stelle einreichen.

Für die Anerkennungsentscheidungen sind grundsätzlich die jeweiligen Landesjustizverwaltungen zuständig, deren örtliche Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten richtet. Diese haben jedoch ihre Zuständigkeit regelmäßig auf die Oberlandesgerichte übertragen. Besonderheiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen zudem bei Anerkennungsverfahren von Ehegatten ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Dem Antrag muss eine Reihe an Dokumenten beigefügt werden, um die rechtskräftige Scheidung im Ausland zu belegen. Die Anforderungen an diese Dokumente können hier zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten abweichen.

IV. Unterstützung durch unsere Kanzlei

Die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist oft komplex und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Um eine umfassende rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens hierzu zu erhalten, können Sie uns gerne persönlich kontaktieren. Wir beraten Sie dabei umfassend zu den unterschiedlichen Anforderungen und übernehmen die Antragstellung, um eine zügige Anerkennung zu gewährleisten.

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