Internationale Eheschließungen machen einen stetig wachsenden Anteil in Deutschland aus. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und gewöhnliche Aufenthalte führen im Scheidungsfall jedoch zu besonderen Anerkennungs- und Nachweisfragen. Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe oder eine Scheidung im Ausland entfaltet im Inland nämlich in vielen Fällen nicht automatisch rechtliche Wirkung.
Ob eine ausländische Scheidung in Deutschland ein förmliches Anerkennungsverfahren benötigt oder ohne ein solches Verfahren anerkannt wird, hängt insbesondere vom Entscheidungsstaat, dem Zeitpunkt des Verfahrens, der Entscheidungsart und dem anwendbaren Unionsrecht ab.
Die weltweit zunehmende Mobilität führt dazu, dass immer mehr Ehen zwischen zwei Partnern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten geschlossen werden. Allein in Deutschland ist ca. jede siebte Ehe eine sogenannte binationale bzw. internationale Ehe.
Wann und warum ist eine formelle Klärung in Deutschland zwingend erforderlich?
Besteht keine automatische oder anderweitige Anerkennung und wurde die ausländische Scheidung in Deutschland noch nicht berücksichtigt, kann der Familienstand gegenüber deutschen Behörden ungeklärt bleiben. Eine erneute Eheschließung sollte deshalb erst nach Klärung der Anerkennungswirkung vorbereitet werden.
Die fehlende Klärung birgt weitreichende rechtliche Risiken:
- Doppelehe und Strafrecht: Solange die frühere Ehe im deutschen Rechtskreis fortbesteht, kann eine erneute Eheschließung personenstandsrechtlich gehindert sein und strafrechtliche Risiken nach § 172 StGB begründen.
- Abstammungsrecht & Vaterschaft: Die fehlende Anerkennung kann insbesondere personenstandsrechtliche Probleme verursachen. Eine automatische Vaterschaftsvermutung zugunsten eines früheren Ehemanns folgt daraus jedoch nicht ohne Weiteres. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist grundsätzlich der Mann rechtlicher Vater, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Die konkreten abstammungsrechtlichen Folgen hängen daher vom Zeitpunkt der Scheidung, einer etwaigen Eheschließung mit einem neuen Partner und den Umständen des Einzelfalls ab.
- Finanzielle Verpflichtungen: Die ungeklärte Anerkennung kann außerdem Folgefragen im Unterhalt, Versorgungsausgleich und Güterrecht auslösen. Ob und in welchem Umfang konkrete Ansprüche bestehen, hängt von der ausländischen Entscheidung, dem anwendbaren Recht und den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ab.
Die Rechtslage in der EU: Von Brüssel IIa zu Brüssel IIb
Innerhalb der Europäischen Union profitieren Scheidungsverfahren von erheblichen Erleichterungen. Für Verfahren, die ab dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt grundsätzlich die Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung). Danach werden Entscheidungen in Ehesachen grundsätzlich ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt (mit Ausnahme von Dänemark, das an diese Verordnung nicht gebunden ist). Die hierfür vorgesehene Brüssel-IIb-Bescheinigung wird nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang II ausgestellt.
Für bestimmte Altfälle kann die Brüssel-IIa-Bescheinigung nach Art. 39 der Brüssel-IIa-Verordnung maßgeblich sein. Welche Bescheinigung und welche weiteren Nachweise erforderlich sind, hängt vom Einleitungszeitpunkt, der Entscheidungsart und den Anforderungen der jeweiligen deutschen Stelle ab.
Die Bedeutung der Rom-III-Verordnung: Die Rom III-Verordnung bestimmt in ihrem Anwendungsbereich, welches materielle Recht auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist. Sie ist von den Regeln über die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen strikt zu unterscheiden. Eine Rechtswahl ist nur innerhalb der durch die Verordnung vorgegebenen Grenzen möglich. Zudem gilt die Verordnung im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit und nicht automatisch für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in gleicher Weise.
Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG (Drittländer / Nicht-EU-Staaten)
Erfolgte die Scheidung außerhalb der EU, ist in der Regel ein förmlicher 107 FamFG Antrag erforderlich, um die Scheidung in Deutschland anerkennen zu lassen.
- Verfahren & Zuständigkeit: Zuständig ist grundsätzlich die Landesjustizverwaltung des maßgeblichen Bundeslandes (weitere rechtsverbindliche Informationen hierzu stellt das Bundesamt für Justiz zur Verfügung). Die Befugnisse können auf den Präsidenten eines Oberlandesgerichts übertragen sein. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht (z. B. dem OLG Köln) gestellt werden.
- Die Heimatstaatentscheidung: Eine wichtige Ausnahme gilt für die sogenannte Heimatstaatentscheidung: Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung angehörten, ist eine Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Doppelstaatsangehörigkeit und insbesondere bei einer zusätzlichen deutschen Staatsangehörigkeit ist diese Ausnahme jedoch im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Besonderheit: Privatscheidungen
Besondere Fragen stellen sich bei sogenannten Privatscheidungen, bei denen die Ehe nicht durch eine staatliche Gerichtsentscheidung, sondern durch eine Erklärung oder ein privates Rechtsgeschäft der Ehegatten aufgelöst wird. Ihre Anerkennung richtet sich nicht schematisch nach denselben Maßstäben wie die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, sondern erfordert eine zusätzliche Prüfung des anwendbaren Scheidungsrechts (insbesondere im Hinblick auf § 1564 Satz 1 BGB, wonach eine Ehe in Deutschland grundsätzlich nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden kann). Sofern eine ausländische Behörde in rechtlich relevanter Weise beteiligt war, kann eine solche Privatscheidung unter Umständen in den Anwendungsbereich des § 107 FamFG fallen.
Unterstützung durch unsere Kanzlei
Als auf internationales Erb- und Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen in Köln begleiten wir Sie durch die komplexen behördlichen Verfahren. Wenn Betroffene umgangssprachlich eine internationale Scheidungsurkunde beantragen möchten, geht es juristisch präzise meist um den Nachweis der Rechtskraft und Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung (etwa durch eine Bescheinigung nach der Brüssel-IIb-Verordnung).
Ob es um die rechtliche Prüfung und Aufarbeitung für ein internationales Scheidungsverfahren in Köln geht oder Sie klären wollen, ob Ihre Scheidung aus dem Ausland anerkannt wird – wir unterstützen Sie bei der Antragstellung bei der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise der hierfür zuständigen Stelle und begleiten Sie – falls erforderlich – auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf für eine belastbare rechtliche Einordnung.
KontaktHäufige rechtliche Fragen zur Anerkennung ausländischer Scheidungen
Zuständig ist grundsätzlich die Landesjustizverwaltung beziehungsweise die von ihr bestimmte Stelle. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.
Die Verfahrensdauer lässt sich nicht pauschal bestimmen und variiert stark je nach Behörde, Auslastung, Staat, Entscheidungsart und Beweislage. Nach unseren Erfahrungswerten kann es mehrere Wochen bis zu einigen Monaten dauern.
Die Kosten hängen insbesondere vom Gegenstandswert, den landesrechtlichen Gebührenregelungen, dem Umfang der erforderlichen Unterlagen sowie den Kosten für Übersetzungen, Apostillen und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung ab. Eine belastbare Kostenschätzung ist erst nach Prüfung des Einzelfalls möglich.
Die Brüssel-IIb-Verordnung (seit 1. August 2022) ist ein europäisches Rechtsinstrument, das in Ehesachen die internationale Zuständigkeit regelt und sicherstellt, dass Scheidungsurteile aus einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) in anderen EU-Staaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt werden. Für bestimmte ältere Verfahren und Entscheidungen kann nach den Übergangsregelungen weiterhin die Brüssel-IIa-Verordnung maßgeblich sein.
Die Rom-III-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1259/2010) regelt im internationalen Privatrecht, welches materielle nationale Recht auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist. Sie regelt nicht die Zuständigkeit oder die Anerkennung von Entscheidungen.











