Familienrecht

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft für Gründer: Vermeidung der Zerschlagung von Start-ups in der Scheidung

Die Gründung und Skalierung eines Unternehmens erfordert immensen persönlichen Einsatz und birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken. Was im Geschäftsleben durch Gesellschaftervereinbarungen und Satzungen genau geregelt wird, bleibt privat oft unbeachtet: das eheliche Güterrecht. Leben Ehegatten ohne Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Scheidungsfall kann dies für Gründer ohne Vorsorge zur existenzgefährdenden Liquiditätsbelastung führen.

I. Der gesetzliche Güterstand und seine Systematik

Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bedeutet keine Vermögensgemeinschaft: Jeder behält während der Ehe sein Sondervermögen. Ein Ausgleich findet erst bei Beendigung des Güterstands statt; maßgeblicher Bewertungsstichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldforderung (§ 1378 BGB). In die Berechnung fallen grundsätzlich alle Vermögenswerte, also auch Gesellschaftsanteile an GmbH/AG/Start-ups; illoyale Vermögensminderungen werden fiktiv hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).

II. Das Problem der Unternehmensbewertung

Für den Zugewinnausgleich ist der objektivierte Verkehrswert/Ertragswert maßgeblich (in der Praxis häufig unter Bezug auf IDW S 1). Fremdfinanzierte, noch nicht profitable Start-ups können durch Finanzierungsrunden hohe Papierwerte ausweisen; dieser Wert erhöht das Endvermögen des Gründers. Dem steht eine liquide Ausgleichsforderung des Ehepartners gegenüber. Folge: Ohne Gestaltung drohen erzwungene Anteilsverkäufe, Liquiditätsengpässe bis hin zur Zerschlagung des Unternehmens.

III. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft als Lösung

Der Weg aus diesem Risiko ist ein notarieller Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft (§ 1408 Abs. 1, § 1410 BGB). Statt vollständiger Gütertrennung (mit Verlust güter- und erbschaftsteuerlicher Vorteile) wird der gesetzliche Güterstand punktuell angepasst. Kernbaustein für Gründer ist die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich (inkl. Surrogation: Ersatzbeschaffungen, Umwandlungen, Re-Investments; sowie Wertsteigerungen und Fruchtziehungen, soweit vereinbart). Das Privatvermögen (z.B. Immobilien, Konten, Depots) bleibt im Ausgleich. Vorteil: Die Handlungs- und Finanzierungsfähigkeit des Start-ups bleibt gewahrt; zugleich bleiben Vorteile der Zugewinngemeinschaft (u.a. § 1371 BGB, § 5 Abs. 1 ErbStG) erhalten.

Wichtig für die Wirksamkeit: Eheverträge unterliegen der Inhalts- und Ausübungskontrolle (insbes. § 138 BGB, § 242 BGB). Die Herausnahme des Unternehmens sollte durch Kompensationen (z.B. Ausgleich im Privatvermögen, Absicherung bei Kinderbetreuung, Unterhaltsklauseln) ausgewogen gestaltet sein, damit der Vertrag gerichtlicher Kontrolle standhält.

IV. Alternative Bewertungsklauseln und Zahlungsmodalitäten

Ist eine vollständige Herausnahme nicht gewünscht, bieten sich abgestufte Klauseln an:

  • Bewertungsklauseln: vertragliche Festlegung eines vereinfachten/konservativen Bewertungsmaßstabs (z.B. modifizierter Ertragswert, Cap auf Finanzierungsrunden-Bewertungen, Ausschluss bestimmter immaterieller Zukunftserwartungen).
  • Kappungs-/Deckelungsklauseln: Begrenzung der Ausgleichsforderung auf einen Höchstbetrag oder Prozentsatz des liquiden Privatvermögens.
  • Raten-/Stundungsabreden: gestreckte, planbare Auszahlungen mit Zins-/Sicherungsregelungen, um Liquidität des Unternehmens zu schützen.

Auch diese Gestaltungen müssen transparent, verständig verhandelt und interessenwahrend sein, um der richterlichen Angemessenheitskontrolle standzuhalten. Praktisch sinnvoll sind zudem Surrogations- und Umwandlungskettenklauseln (Umfirmierungen, Verschmelzungen, Wandeldarlehen, ESOP/VSOP), damit die Unternehmens-Herausnahme nicht durch Strukturmaßnahmen unterlaufen wird.

V. Unterstützung durch unsere Kanzlei

Standardmuster genügen der Komplexität von Start-up-Strukturen nicht. Wir analysieren Ihre gesellschafts- und familienrechtliche Lage, entwerfen wirksame Modifikationen der Zugewinngemeinschaft (inkl. Surrogations-, Bewertungs- und Zahlungs-klauseln) und balancieren Unternehmensschutz und partnerschaftliche Absicherung so aus, dass der Vertrag gerichtsfest bleibt und Ihr Unternehmen im Ernstfall handlungsfähig bleibt.

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