In der heutigen digitalen Ära ist es für viele Eltern selbstverständlich, stolze Momente ihrer Kinder auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok zu teilen. Dieser Trend, bekannt als „Sharenting“ (ein Kofferwort aus Sharing und Parenting), ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Studien zeigen, dass bereits ca. 75 % der Eltern Fotos ihrer Kinder im Internet teilen, oft ohne das Kind nach seiner Meinung zu fragen oder die langfristigen Konsequenzen zu bedenken.[1]
Was im harmonischen Miteinander selten hinterfragt wird, entwickelt sich im Rahmen einer Trennung oder Scheidung häufig zu einem massiven Streitpunkt. Wenn ein Elternteil das Kind als „Influencer-Nachwuchs“ inszeniert oder schlichtweg ungefiltert private Einblicke gewährt, stellt sich die Frage: Wer darf das eigentlich entscheiden? Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken regelmäßig eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die die Zustimmung beider Elternteile erfordert.
I. Das Recht am eigenen Bild: Kinder sind keine „Motiv-Leihgabe“
Rechtlich gesehen sind Kinder keine Anhängsel ihrer Eltern, sondern eigenständige Grundrechtsträger. Das zentrale Schutzinstrument ist hierbei das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhebergesetz – KUG). Denn grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei minderjährigen Kindern erteilen die Sorgeberechtigten diese Einwilligung stellvertretend (§§ 1626, 1629 BGB); bei gemeinsamer Sorge ist in der Regel die Einwilligung beider Eltern erforderlich, eine bloße Zustimmung des Kindes ersetzt sie nicht (BGH, VI ZR 302/03; OLG Düsseldorf, 1 UF 74/21). Eltern haben nach § 1627 BGB zum Wohl des Kindes und im gegenseitigen Einvernehmen zu handeln; für gerichtliche Entscheidungen gilt § 1697a BGB als Maßstab.
Ein Kind hat zudem ein wachsendes Recht auf Selbstbestimmung; je älter und einsichtsfähiger es wird (oft ab ca. 12–14 Jahren), desto gewichtiger wird sein eigener Widerspruch gegen Veröffentlichungen.[2] Eine konkludente Einwilligung ist eng und ereignisbezogen auszulegen und deckt keine spätere anderweitige Nutzung (BGH, VI ZR 305/03). Ausnahmen des § 23 KUG (z.B. Zeitgeschehen) greifen bei Kindern selten; regelmäßig überwiegen ihre berechtigten Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG; OLG Köln, 15 U 94/16; BGH, VI ZR 315/08).
II. Die Entscheidung über Veröffentlichungen bei gemeinsamem Sorgerecht
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, stellt sich bei Trennung die Frage, ob das Posten eines Fotos eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Doch Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) entscheidet der betreuende Elternteil allein (etwa Organisation des Alltags). Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB) bedürfen hingegen der gemeinsamen Entscheidung.
Die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stuft die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken – insbesondere auf öffentlichen oder reichweitenstarken Profilen – nicht als Alltagsthema ein, sondern als erhebliche Angelegenheit. Begründet wird dies mit Reichweite, Dauerhaftigkeit und Missbrauchsrisiken des Internets (OLG Oldenburg, 24.05.2018 – 13 W 10/18; OLG Düsseldorf, 20.07.2021 – 1 UF 74/21). Auch bei privaten Accounts kann je nach Reichweite und Weiterverbreitungsgefahr eine erhebliche Bedeutung vorliegen. Wichtig: Postet ein Elternteil ohne die Zustimmung des anderen auf einer öffentlichen Plattform, verletzt er regelmäßig das Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils und die Persönlichkeitsrechte des Kindes.[3]
III. Rechtliche Konsequenzen und gerichtliche Maßnahmen
Unterlassungsanspruch: Gegen unzulässige Veröffentlichungen stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB und den §§ 22, 23 KUG zu; notfalls im einstweiligen Rechtsschutz (BGH, VI ZR 56/17; OLG Hamburg, 7 U 87/08; LG Hamburg, 324 O 373/23). Anspruchsinhaber ist das Kind; die Geltendmachung erfolgt durch den/die Sorgeberechtigte(n) im Namen des Kindes. Zuständig ist regelmäßig das Zivilgericht; das Familiengericht nur bei sorgerechtlichen Streitigkeiten (z.B. § 1628 BGB) oder sonstigen Familiensachen (§ 266 FamFG; OLG Karlsruhe, 18 WF 183/15).
Familiengerichtliche Entscheidung (§ 1628 BGB): Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungskompetenz einem Elternteil übertragen. Das Gericht überträgt nur die Kompetenz; es entscheidet nicht anstelle der Eltern (BGH, XII ZB 157/16). In der Praxis wird die Befugnis oft dem Elternteil übertragen, der die Privatsphäre des Kindes besser schützt (u.a. OLG Düsseldorf, 1 UF 74/21).[4]
Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB): In konkret schweren Fällen – etwa bei sexualisierten, entwürdigenden oder kommerziell ausbeutenden Darstellungen – kann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen; die Schwelle ist hoch und erfordert eine ernstliche, konkrete Gefahr für das Kind. Das Gericht kann dann von Amts wegen geeignete Maßnahmen treffen (vgl. OLG Frankfurt, 1 UF 4/18; OLG Karlsruhe, 18 UF 159/16; BGH, XII ZB 150/19).[4]
IV. Unterstützung durch unsere Kanzlei
Der Schutz der Privatsphäre Ihrer Kinder ist ein hohes Gut. Denn Streitigkeiten über „Sharenting“ sind oft hochemotional und erfordern ein sensibles, aber rechtlich konsequentes Vorgehen. Wir unterstützen Sie dabei, klare Regelungen zur digitalen Präsenz Ihrer Kinder zu finden – sei es durch außergerichtliche Vereinbarungen oder durch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis. Wir prüfen die Prozessstrategie (zivilgerichtlicher Unterlassungsweg vs. familiengerichtliche Kompetenzübertragung nach § 1628 BGB) und vertreten das Kind als Anspruchsträger, gesetzlich vertreten durch den/die Sorgeberechtigte(n).
Außerdem kontrollieren wir für Sie, ob Veröffentlichungen die Rechte Ihres Kindes verletzen und wie Sie diese effektiv stoppen können.
Quellenhinweise (Auswahl)
[3] Zur erheblichen Bedeutung und Zustimmung beider Eltern: OLG Oldenburg, 24.05.2018 – 13 W 10/18; OLG Düsseldorf, 20.07.2021 – 1 UF 74/21. [4] Zur Kompetenzübertragung und Kindeswohlgefährdung: BGH, 03.05.2017 – XII ZB 157/16; OLG Frankfurt, 26.03.2018 – 1 UF 4/18; OLG Karlsruhe, 03.03.2017 – 18 UF 159/16; BGH, 21.09.2022 – XII ZB 150/19.
Hinweis: Zur engen, ereignisbezogenen Einwilligung vgl. BGH, 28.09.2004 – VI ZR 305/03; zu § 23 KUG und Kinderschutz vgl. OLG Köln, 10.11.2016 – 15 U 94/16; BGH, 06.10.2009 – VI ZR 315/08.











